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Änderung § 18 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 18 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 18 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Nachversicherung


(Text neue Fassung)

§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung


vorherige Änderung

(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

(2)
Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufgeschoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995

1. für die Deutsche Post AG 230 Mio. DM,

2. für die Deutsche Postbank AG 40 Mio. DM,

3. für die Deutsche Telekom AG 230 Mio. DM;

sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und vorläufigen Durchschnittsentgelte in
der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt verändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Er entfällt,

1. soweit die Aufwendungen für die Nachversicherung des in Satz 1 genannten Personenkreises bei den Aktiengesellschaften die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge in einem Kalenderjahr unterschreiten,

2. sobald für einen Arbeitnehmer, ein Vorstandsmitglied oder deren Hinterbliebene die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Fall des § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für eine Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind oder auf Grund der Nachversicherung erfüllt werden,

3. sobald ein Arbeitnehmer
aus dem Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Aktiengesellschaft ausscheidet, spätestens jedoch am 31. Dezember 2003.



(1) 1 Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. 2 Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.

(2) 1 Ein Beamter,
der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. 2 Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.