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Änderung § 19 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 19 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 19 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

(2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die von den Vorständen nach § 47 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß weiter. Die einem Bundesministerium oder der Bundesregierung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.

(3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten weiter.

(4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.

(6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhältnisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungsregelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versorgung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Eine Beschäftigung nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes bei der Aktiengesellschaft und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Das gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis.



 
(heute geltende Fassung)