Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 PostPersRG vom 06.06.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BPPersRFG am 6. Juni 2015 und Änderungshistorie des PostPersRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 12 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12


(Text neue Fassung)

§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen


vorherige Änderung

Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.



Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.


Anzeige