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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BGHWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.09.2004 BGBl. I S. 2331; aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 2030-14-137 Beamte
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I.



Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes übertragen.

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