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Änderung § 12a FernUSG vom 09.11.2011

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§ 12a FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 12a FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion


vorherige Änderung

 


(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.