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Änderung § 16 FernUSG vom 13.06.2014

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§ 16 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 16 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Werbung mit Informationsmaterial


(Text alte Fassung)

(1) Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. 2 Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.

(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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