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Synopse aller Änderungen des FernUSG am 09.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2011 durch Artikel 1 des FernUSGDLRLG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FernUSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
    § 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
    § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
    § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
    § 5 Kündigung
    § 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
    § 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
    § 8 Umgehungsverbot
    § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
    § 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen
    § 11 (weggefallen)
2. Abschnitt Veranstaltung von Fernunterricht
    § 12 Zulassung von Fernlehrgängen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
    § 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
    § 14 Rücknahme und Widerruf
    § 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
    § 16 Werbung mit Informationsmaterial
    § 17 Vertreter, Berater
    § 18 Ergänzende Fernlehrgänge
3. Abschnitt Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
    § 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
    § 20 Auskunftspflicht
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
4. Abschnitt Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
    § 22 (weggefallen)
    § 23 (weggefallen)
    §§ 24 und 25 (Änderung anderer Vorschriften)
    § 26 Gerichtsstand
    § 27 Übergangsvorschrift
    § 28 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion


vorherige Änderung

 


(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.