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Synopse aller Änderungen des FernUSG am 09.11.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. November 2011 durch Artikel 1 des FernUSGDLRLG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FernUSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung | FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2170 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich 1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag § 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers § 5 Kündigung § 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen § 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung § 8 Umgehungsverbot § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen § 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen § 11 (weggefallen) 2. Abschnitt Veranstaltung von Fernunterricht § 12 Zulassung von Fernlehrgängen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion |
§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge § 14 Rücknahme und Widerruf § 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge § 16 Werbung mit Informationsmaterial § 17 Vertreter, Berater § 18 Ergänzende Fernlehrgänge 3. Abschnitt Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten § 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung § 20 Auskunftspflicht § 21 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) §§ 24 und 25 (Änderung anderer Vorschriften) § 26 Gerichtsstand § 27 Übergangsvorschrift § 28 (Inkrafttreten) | |
§ 12a (neu) | § 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion |
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/610/v173186-2011-11-09.htm