Synopse aller Änderungen des FernUSG am 28.05.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2022 durch Artikel 3 des BGBEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FernUSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Werbung mit Informationsmaterial


vorherige Änderung

(1) 1 Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. 2 Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.



(1) 1 Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. 2 Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.

(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.






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