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Zitierungen von § 21a KHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KHG Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
...  1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Absatz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem ... Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Versorgungsaufschlags abweichend regeln, 3. einen von § 21a ... Absatz 2 genannte Höhe des Versorgungsaufschlags abweichend regeln, 3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln, 4. die in ... abweichenden Zeitraum für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln, 4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genannten Fristen abweichend regeln. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann ...
§ 24 KHG Überprüfung der Auswirkungen (vom 24.11.2021)
... für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der ... der Krankenhäuser. Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 4 KrhWwSV Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 bis 22 und 25 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 15.12.2023)
... für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel. (3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 ... wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.  ... des Jahres 2022 verlängert. (3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert. (3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 ... wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert. (3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert. (4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 ...
§ 5 KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2021 (vom 12.12.2021)
... 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist. (2) Die Vereinbarung muss ... 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt, 3. die Einzelheiten zum ... Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Erlöse ... 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, 4. den Ausgleichsbetrag für ... nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 erhalten hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann ... Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen ... Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und ...
§ 5a KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist. (2) Die Vereinbarung muss ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, vorliegt, 3. die Einzelheiten zum ... Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Erlöse ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, 4. den Ausgleichsbetrag für ... nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 erhalten hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann ... und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen ... und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20e EpiLageAufhG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund ... 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „ § 21a Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus ... 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Absatz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem ... Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Versorgungsaufschlags abweichend regeln, 3. einen von § ... Absatz 2 genannte Höhe des Versorgungsaufschlags abweichend regeln, 3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln, 4. die ... Zeitraum für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln, 4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern." 3. Nach § ... eingefügt: „Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 4 ImpfPrG Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... die Wörter „sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " gestrichen und werden nach der Angabe „85 Prozent" die Wörter „und die ... die Wörter „und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent" eingefügt. 4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung
V. v. 28.03.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1
Artikel 1 KrhWwSVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... die folgenden Absätze 3a bis 3d eingefügt: „(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 ... wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. (3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.  ... des Jahres 2022 verlängert. (3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert. (3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 ... wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert. (3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert." 6. Nach Absatz 4 wird folgender ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2
Artikel 1 2. KrhWwSVÄndV
... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist. (2) Die Vereinbarung muss ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, vorliegt, 3. die Einzelheiten zum ... Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Erlöse für ... Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 zurückzuführen ist, 4. den Ausgleichsbetrag für ... nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 erhalten hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann unabhängig ... und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen ... und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und ...