KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | KHG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Definition von Krankenhausstandorten § 3 Anwendungsbereich § 4 § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme § 6a (weggefallen) § 7 Mitwirkung der Beteiligten 2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung § 8 Voraussetzungen der Förderung § 9 Fördertatbestände § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019 § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung § 14a Krankenhauszukunftsfonds § 14b Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung und Begleitforschung für die digitale Transformation im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds § 15 Beteiligung an Schließungskosten 3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen § 18 Pflegesatzverfahren § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung § 18b (aufgehoben) § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften 4. Abschnitt Sonderregelungen § 21 Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 § 21a Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen § 23 Verordnungsermächtigung § 24 Überprüfung der Auswirkungen § 25 Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von Strukturmerkmalen, Verordnungsermächtigung § 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus § 26a Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie § 26b Kostentragung für durch den Bund beschaffte Arzneimittel mit dem Wirkstoff Remdesivir § 26c Kostenerstattung für durch den Bund beschaffte Produkte § 26d Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie § 26e Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie § 26f Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom 5. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 27 Zuständigkeitsregelung § 28 Auskunftspflicht und Statistik § 29 (aufgehoben) § 30 Darlehen aus Bundesmitteln § 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus § 32 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung § 33 Aufsicht über den Beliehenen § 34 Rückgriff § 35 Finanzierung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus |
§ 36 (neu) | § 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus |
1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterstützt und berät das Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich der Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen, soweit nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Auswertungen auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln; es setzt die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 über die Art der Unterstützungsleistungen des Instituts in Kenntnis. 3 Die Aufwendungen des Instituts werden durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen. |