(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind auch die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der Maßnahmen nach der
Strafprozeßordnung zuständig bei Taten nach den §§
324,
326,
330 und
330a des
Strafgesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie bei den in §
1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner zuständig für die in §
1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d genannten Taten, soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständigkeiten Hinweise auf solche Taten ergeben.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728