Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.05.2010 aufgehoben
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Eingangsformel - Eier- und Eiprodukte-Verordnung (EiProdV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

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auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d und Nr. 3 und des § 19a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

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auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,

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auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

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auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

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auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), der zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist:



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