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Änderung § 6 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Einfuhr von Eiern


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

(2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbescheinigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter Beifügung einer Bescheinigung in das Inland eingeführt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.