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Änderung § 14 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zulassung von Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.