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Änderung § 18 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch während der Beförderung überwacht werden.

(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 15, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.