Änderung § 20 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung

1. nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87),

2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), oder

3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16)

aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesamt anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß der Betrieb

1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und

3. durch vom Bundesamt beauftragte Tierärzte überprüft werden darf.

(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 und deren Aufhebung werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Das Bundesamt berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.



 



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