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Änderung § 22 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3 Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,

2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte einführt.


(Text neue Fassung)

(2) - (7) (aufgehoben)