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Änderung Anlage 1 bis 5 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 1 bis 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 7, §§ 11, 12)


(Text neue Fassung)

Anlage 1 bis 5 (aufgehoben)


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Kapitel I

1. Allgemeine Anforderungen

Betriebe müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.1 In den Räumen, in denen Eier gelagert oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden, müssen

1.1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, beständigem Material bestehen und so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; zur Ableitung der Abwässer müssen abgedeckte, geruchssichere Abflüsse vorhanden sein;

1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern, in Kühl- oder Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich gestaltet sein, so daß sie leicht gereinigt werden können;

1.1.3 Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material bestehen; Holztüren müssen beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;

1.1.4 Decken leicht zu reinigen und so gestaltet sein, daß eine Ansammlung von Schmutz, Schimmelbildung und mögliches Abblättern von Farbe sowie Kondensierung von Wasserdampf verhindert wird;

1.1.5 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden sein;

1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;

1.1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände mit fließendem heißem Wasser vorhanden sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein;

1.1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden sein.

1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Waschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein.

1.3 Ein abgetrennter Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Behältern sowie von festen und beweglichen Tanks müssen vorhanden sein, es sei denn, daß das Reinigen und Desinfizieren der Behältnisse und Tanks in anderen gleichwertigen Anlagen durchgeführt werden kann.

1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.

1.5 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.

1.6 Die Oberfläche der Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.

2. Zusätzliche Anforderungen an Betriebe

Ferner müssen in Betrieben vorhanden sein:

2.1 geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte; sofern die Eier oder die Eiprodukte zu kühlen sind, müssen Kühlanlagen vorhanden sein, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit einem Registrierthermometer oder Registrierfernthermometer ausgerüstet sein;

2.2 geeignete Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verunreinigter Eier;

2.3 ein gesonderter Raum

2.3.1 mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufschlagen der Eier, zur Gewinnung des Eiinhaltes und zur Beseitigung der Schalen und Membranen;

2.3.2 für andere als die unter Nummer 2.3.1 genannten Arbeitsgänge;

im Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter Nummer 2.3.1 genannten Raum erfolgen, wenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter Nummer 2.3.2 genannten Raum erfolgen. Im letzteren Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden;

2.4 geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhaltes;

2.5 Anlagen zur Vorbehandlung von Eiprodukten, die im Falle des Pasteurisierens mindestens ausgestattet sind mit

2.5.1 einem automatischen Temperaturregler, Registrierthermometer und einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert;

2.5.2 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von nicht pasteurisierten Eiprodukten mit pasteurisierten Eiprodukten und einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung;

2.6 einen Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe;

2.7 einem geeigneten und abgetrennten Platz für die Lagerung von Einwegbehältnissen sowie für die Lagerung der Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Behältnisse;

2.8 geeigneten Einrichtungen für das unverzügliche Entfernen und getrennte Lagern von leeren Eierschalen sowie von Eiern und Eiprodukten, die für den Genuß für Menschen nicht geeignet sind;

2.9 geeigneten Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte;

2.10 geeigneten Vorrichtungen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb vorbehandelt und weiter verarbeitet werden sollen;

2.11 einem abgetrennten Raum für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Gegenständen zur Reinigung;

2.12 einem geeigneten Labor. Verfügt der Betrieb nicht über ein eigenes Labor, so sind die Laboruntersuchungen von einem Labor durchzuführen, das in der Lage ist, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. In letzterem Fall ist die zuständige Behörde darüber zu informieren. Die Untersuchungen müssen nach Methoden durchgeführt werden, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen.

Kapitel II

1. Hygieneanforderungen an Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgerät in den Betrieben

1.1 Personen, die Eiprodukte herstellen oder behandeln, haben sich stets sauber zu halten. Sie haben insbesondere saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind gehalten, sich mehrmals während eines Arbeitstages, sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den Arbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Eiprodukte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt oder gekaut werden;

1.2 Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind am Ende der Tagesarbeit sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichenfalls mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung. Im Anschluß an die Reinigung und Desinfektion müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden;

1.3 geschlossene Rohrleitungssysteme für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungsvorrichtungen ausgestattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der Reinigung und Desinfektion sind die Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus den Leitungen zu entfernen. Anschließend ist das Leitungssystem gründlich mit Trinkwasser zu spülen;

1.4 die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Eiprodukten benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Eiprodukte nicht nachteilig beeinflußt werden.

1.5 Tiere sind aus den Räumen, in denen Eiprodukte hergestellt und behandelt werden, fernzuhalten. Ungeziefer (Nagetiere, Insekten usw.) sind systematisch zu bekämpfen.

2. Anforderungen an Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen

2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, zum Genuß für Menschen geeignete Eier mit voll entwickelter und unbeschädigter Schale, Hühnereier nur im Sinne des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 173 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

2.2 Eier, die den Anforderungen nach Nummer 2.1 Satz 1 nicht entsprechen, sind unverzüglich in eine Einrichtung gemäß Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.

2.3 Die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmten Hühnereier müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2295/ 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geleitenden Fassung, verpackt sein.

2.4 Abweichend von Nummer 2.1 können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, sofern sie von den Packstellen oder den Erzeugerbetrieben schnellstmöglich nach dem Anfallen an einen zugelassenen Betrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. In diesen Fällen müssen die Knickeier bis zum Aufschlagen bei einer Temperatur von höchstens + 4 Grad C gelagert werden.

2.5 Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Vorbehandlung unterzogen werden sollen, sind nach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel I Nr. 2.1 aufzubewahren. Die Innentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier nicht nachteilig beeinflußt werden. Eiprodukte sind bei den in Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Tablette (Höckerlagen) mit Eiern dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.

2.6 Eier sind in einem Raum auszupacken, der von dem Raum, in dem Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist.

2.7 Die Eier sind in dem in Kapitel I Nr. 2.3.1 genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier sind umgehend zu verarbeiten.

2.8 Verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem Eiinhalt behandelt wird, getrennt ist. Die Reinigung muß so erfolgen, daß die Kontamination oder sonstige Beeinträchtigung des Eiinhalts vermieden wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschlagens ausreichend trocken sein, damit Reste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen.

2.9 Eier von Gänsen, Enten und Wachteln dürfen nicht mit Eiern von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern im Betrieb gemeinsam befördert und verarbeitet werden. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Besondere Hygieneanforderungen an die Herstellung von Eiprodukten

3.1 Das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Der Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden. Die Eierschalen sind in einen Raum nach Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen. Auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, es sei denn, die Eiweißreste werden unmittelbar nach dem Zentrifugieren entsprechend § 13 Abs. 2 unbrauchbar gemacht.

3.2 Erfolgt das Aufschlagen der Eier und die Vorbehandlung im gleichen Betrieb, sind alle Teile des Eiproduktes vorbehaltlich Nummer 3.4 unverzüglich nach dem Aufschlagen einer Vorbehandlung zuzuführen. Bei der Wärmebehandlung ist eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination anzuwenden, um die Einhaltung der Beurteilungsmerkmale in Nummer 4.1.2 zu gewährleisten.

Unzureichend vorbehandelte Partien sind unverzüglich einer erneuten Vorbehandlung in demselben Betrieb zu unterziehen.

3.3 Eiprodukte, die trotz Vorbehandlung zum Verzehr für Menschen nicht geeignet sind, müssen aussortiert, unschädlich beseitigt oder einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 unterzogen werden. Diese Eiprodukte sind sofort in einen Raum entsprechend Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen.

3.4 Erfolgt die Vorbehandlung abweichend von Nummer 3.2 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist der Eiinhalt unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens 4 Grad C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4 Grad C darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden.

3.5 Das weitere Behandeln nach der Vorbehandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontamination der Eiprodukte ausgeschlossen ist; die Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperaturen haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4 Grad C nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Vorbehandlung einzufrieren.

3.6 Die vorbehandelten Eiprodukte sind bei den nach Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern, bis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden.

3.7 Die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet sind, ist auch zur technischen Verwendung unzulässig. Ausgenommen sind die in Nummer 3.1 Satz 4 und Nummer 3.2 Satz 3 genannten Fälle.

4. Probenahme, mikrobiologische und sonstige Beurteilungsmerkmale

4.1 Eiproduktpartien müssen nach der Vorbehandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb, in dem die Vorbehandlung stattgefunden hat, vornimmt.

4.1.1 Probenahme:

Von einer Eiproduktpartie sind 10 Proben mit jeweils etwa 50 g wie folgt zu ziehen:

Bei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen.

Besteht die Partie aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu nehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.

Besteht die Partie aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.

Sofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben, verteilt über die Gesamtzahl der Behälter zu ziehen.

Jede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile Keimzahl, auf Enterobakteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen.

4.1.2 Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale:

Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Vorbehandeln folgende Anforderungen erfüllen:

(Tabelle)

Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.

4.2 Sonstige Beurteilungsmerkmale:

Eiproduktpartien müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter Nummer 4.2.2 genannten Anforderungen erfüllen.

4.2.1 Probenahme:

Zu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben einer Partie. Sofern vorbehandelte Eiprodukte untersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet werden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 g nach dem Zufallsprinzip aus der Partie zu ziehen. Werden solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probenahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an dem Produkt auftreten.

4.2.2 Produktmerkmale:

In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Bernsteinsäure 25 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten. Bei Bestimmung des Milchsäuregehaltes darf von fünf Proben eine Eiproduktepartie nur eine Probe zwischen 600 und 1.000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Keine Probe darf einen Milchsäuregehalt von mehr als 1.000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Diese Parameter gelten nicht für Partien, bei denen die Vorbehandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder Bernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fermentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung zu bestimmen.

In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Beta-hydroxy-Buttersäure 10 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten.

Für die Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden.

Reste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Eiproduktes nicht überschreiten.

4.3 Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 ist bei Eiprodukten, die

4.3.1 nach § 11 Abs. 3 ohne Vorbehandlung in einen zugelassenen Betrieb transportiert werden, um dort einer Vorbehandlung unterzogen zu werden,

4.4.2 nach § 11 Abs. 4 unbehandelt in den Verkehr gebracht werden sollen,

bei jeder Partie der Milchsäure- und der Bernsteinsäuregehalt nach Maßgabe der Nummer 4.2 zu bestimmen.

Kapitel III

Besondere Anforderungen an das Abfüllen

1. Das Abfüllen der Eiprodukte in Behälter oder Tanks muß unter hygienischen Bedingungen erfolgen, insbesondere muß sichergestellt sein, daß Eiprodukte dabei nicht nachteilig beeinflußt werden können.

Die Behälter oder Tanks

1.1 dürfen die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern,

1.2 müssen ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährleisten.

2. Gereinigte und desinfizierte Behältnisse müssen so gelagert werden, daß sie wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden.

3. Behälter oder Tanks müssen

3.1 beim Befüllen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Mehrwegbehälter oder Tanks müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. Danach sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entfernen und die Behältnisse mit Trinkwasser gründlich zu spülen;

3.2 während der Beförderung in den Arbeitsraum vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden; sie müssen unverzüglich verwendet werden;

3.3 sofort nach dem Einfüllen verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel I Nr. 2.1 gebracht werden.

4. Für Eiprodukte benutzte Behältnisse dürfen für andere Nahrungsmittel nur verwendet werden, sofern sie bei erneuter Verwendung für Eiprodukte gereinigt, desinfiziert und entsprechend Nummer 3.1 Satz 2 behandelt worden sind.

Kapitel IV

Lagerung und Beförderung der Eiprodukte

1. Eiprodukte müssen in den in Kapitel I Nr. 2.1 vorgesehenen Räumen gelagert werden.

2. Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden:

2.1 tiefgefrorene Produkte:

- 18 °C

2.2 gefrorene Produkte:

- 12 °C

2.3 gekühlte Produkte:

+ 4 °C

3. Eiprodukte müssen mit einer solchen Geschwindigkeit gekühlt werden, daß sie die erforderliche Temperatur unverzüglich erreichen.

4. Behältnisse mit Eiprodukten müssen so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann.

5. Eiprodukte dürfen nur befördert werden

5.1 in Fahrzeugen und Behältnissen, die so beschaffen sind, daß die in Nummer 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können,

5.2 wenn sie vor allen nachteiligen Einflüssen geschützt sind,

5.3 wenn die in Nummer 2 aufgeführten Temperaturen eingehalten werden.

Kapitel V

Zusätzliche Kennzeichnung von Eiprodukten

1. Jede Partie von Eiprodukten muß mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält:

1.1 im oberen Teil in Großbuchstaben die Anfangsbuchstaben des Herkunftslandes, d. h. einen der folgenden Buchstaben:

B - D - DK - EL - ESP - F - IRL - I - L - NL - P - UK

und die Zulassungsnummer des Betriebes und

im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:

CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F oder

1.2 im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Herkunftslandes,

in der Mitte die Zulassungsnummer des Betriebes,

im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen:

CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F;

für Eiprodukte aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden;

1.2.1 bei Sendungen von Eiprodukten aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Kennzeichnung mit den Großbuchstaben FL - NO und der Abkürzung EFTA;

1.3 die Temperatur, bei der die Eiprodukte gelagert oder befördert werden müssen;

1.4 die Partienummer.

2. Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten:

2.1 die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen;

2.2 die Partienummer,

2.3 den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.

3. Die Angaben unter den Nummern 1 und 2 haben in der oder in -en Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen.