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§ 3 - Regelsatzverordnung (RSV)

§ 3 Aufbau der Regelsätze



(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.

(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen

1.
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,

2.
ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert

des Eckregelsatzes.

Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011

1.
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert,

2.
ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 vom Hundert und

3.
ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.





 

Frühere Fassungen von § 3 RSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 17 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 RSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 1. RSVÄndV Änderung der Regelsatzverordnung
... zu einem Anteil von 67 vom Hundert." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 17 StabSiG Änderung der Regelsatzverordnung
... § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnung vom ...