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Änderung § 23 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.09.2015

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.