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§ 20 - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 2129-32 Umweltschutz
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§ 20 Anhörung beteiligter Kreise



Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

 
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Zitierungen von § 20 BBodSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BBodSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBodSchG Entsiegelung
... wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu ...
§ 6 BBodSchG Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
... Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem ...
§ 8 BBodSchG Werte und Anforderungen
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung ... (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ...
§ 13 BBodSchG Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (vom 04.03.2021)
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an ...