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Änderung § 2 PostLV vom 14.02.2009

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§ 2 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeiten


(1) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, daß diese Zuständigkeiten dem Bundesministerium der Finanzen obliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, allgemein für Einrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unternehmen übertragen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, allgemein für Einrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unternehmen übertragen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.


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