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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 7 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.