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§ 9 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Medizin:

a)
Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie,

b)
Praxishygiene und Umweltschutz,

c)
Arbeitsschutz,

d)
medizinisch-technische Geräte und Instrumente,

e)
Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung,

f)
Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Sera und Impfstoffe,

g)
Prävention und Prophylaxe;

2.
im Prüfungsfach Verwaltung:

a)
Gesundheits- und Veterinärwesen,

b)
Grundkenntnisse über das kassenärztliche Abrechnungswesen,

c)
Liquidation,

d)
Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,

e)
Praxisorganisation;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß er technische, medizinische und verwaltungsmäßige Zusammenhänge einer Tierarztpraxis versteht und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

 
a)
Umgang mit Patienten,

b)
Wartung des Praxisinventars,

c)
Hilfeleistungen in der Praxis,

d)
Anwendung und Pflege medizinisch-technischer Geräte und Instrumente,

e)
Durchführung einfacher Laborarbeiten,

f)
Sterilisieren und Desinfizieren,

g)
Abwickeln von Schriftverkehr.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.