§ 18 Beteiligungen (Nr. 7)
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Falle ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
interne Verweise§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet, 7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
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