(1) Im Unterposten Buchstabe b "Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen" sind Verbindlichkeiten aus der Übernahme einer Garantie für die Plazierung oder Übernahme von Finanzinstrumenten gegenüber Emittenten zu vermerken, die während eines vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. Es sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet, Finanzinstrumente zu übernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewähren, wenn die Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert werden können. Die Verbindlichkeiten sind gekürzt um die in Anspruch genommenen Beträge zu vermerken. Über die Inanspruchnahme ist im Anhang zu berichten. Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewährt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen Anteil an dem Kredit zu vermerken.
(2) Im Unterposten Buchstabe c "Unwiderrufliche Kreditzusagen" sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken. Der Abschluß eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche Kreditzusage.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts ... des Risikos der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen." ... In Absatz 10 werden die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" und die Wörter „aus Finanzgeschäften" durch die Wörter ... 7 ferner jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt. 15. Das Formblatt 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt ... 4, 5 und 7 jeweils die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1" ersetzt. (7) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom ...