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Änderung § 37 RechKredV vom 29.05.2009

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§ 37 RechKredV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 37 RechKredV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 6 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Konzernrechnungslegung


(Text alte Fassung)

Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.


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