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Synopse aller Änderungen der RechKredV am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 13 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechKredV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RechKredV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
RechKredV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 6 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
    § 2 Formblätter
    § 3 Unterposten
    § 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
    § 5 Gemeinschaftsgeschäfte
    § 6 Treuhandgeschäfte
    § 7 Wertpapiere
    § 8 Restlaufzeit
    § 9 Fristengliederung
    § 10 Verrechnung
    § 11 Anteilige Zinsen
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
    Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
       § 12 Barreserve (Nr. 1)
       § 13 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)
       § 14 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
       § 15 Forderungen an Kunden (Nr. 4)
       § 16 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 5)
       § 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)
       § 18 Beteiligungen (Nr. 7)
       § 19 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen aus deren Umtausch (Nr. 10)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 20 Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 15)
(Text neue Fassung)

       § 20 Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 14)
    Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
       § 21 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
       § 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
       § 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
       § 24 Rückstellungen (Nr. 7)
       § 25 Eigenkapital (Nr. 12)
       § 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
       § 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblätter 2 und 3)
    § 28 Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)
    § 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)
    § 30 Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5), Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 6)
    § 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
    § 32 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
    § 33 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 5


Abschnitt 5 Anhang
    § 34 Zusätzliche Erläuterungen
    § 35 Zusätzliche Pflichtangaben
    § 36 Termingeschäfte
Abschnitt 6 Konzernrechnungslegung
    § 37 Konzernrechnungslegung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
    § 38 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlußvorschriften
    § 39 Übergangsvorschriften
    § 40 (Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    Anhang
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Wertpapiere


(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenußscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Hierzu rechnen auch ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.

(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, daß alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.

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(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.



(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.

§ 9 Fristengliederung


(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:

1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),

2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),

3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),

4. Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),

5. andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),

6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).

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Auf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.



Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.

(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:

1. bis drei Monate,

2. mehr als drei Monate bis ein Jahr,

3. mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,

4. mehr als fünf Jahre.

(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:

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1. die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;

2. die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.



1. die im Posten 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;

2. die im Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten 'begebene Schuldverschreibungen' (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.

§ 13 Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)


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(1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im Unterposten "Geldmarktpapiere von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), gegebenenfalls im Unterposten "Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba), auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4). Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffentliche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.

(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a "bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen auszuweisen, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfähig sind.

(3) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe b "bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar" sind alle im Bestand befindlichen Wechsel auszuweisen, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfähig sind, sofern die Beleihung nicht durch bekanntgegebene Regelungen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen ist. Zum Bestand gehören auch die zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten an die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechsel.

(4)
Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Solawechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.



(1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind im Unterposten 'Geldmarktpapiere von öffentlichen Emittenten' (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa), gegebenenfalls im Unterposten 'Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten' (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba), auszuweisen, sofern sie börsenfähig sind, andernfalls im Posten 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 4). Öffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind öffentliche Haushalte einschließlich ihrer Sondervermögen.

(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a 'bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar' sind alle im Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen auszuweisen, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfähig sind.

(3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Solawechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu bilanzieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)


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Im Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungsinstituten an in- und ausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kreditinstituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es sich nicht um Wechsel im Sinne des Unterpostens 'Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind' (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den à forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere, Namensgenußscheine, nicht börsenfähige Inhabergenußscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehören hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften und Verrechnungskonten.



Im Posten 'Forderungen an Kreditinstitute' sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungsinstituten an in- und ausländische Kreditinstitute einschließlich der von Kreditinstituten eingereichten Wechsel auszuweisen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den à forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, sowie nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere, Namensgenußscheine, nicht börsenfähige Inhabergenußscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genußrechte. § 7 bleibt unberührt. Ferner gehören hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen und Soll-Salden aus Effektengeschäften und Verrechnungskonten.

§ 15 Forderungen an Kunden (Nr. 4)


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(1) Im Posten 'Forderungen an Kunden' sind alle Arten von Vermögensgegenständen einschließlich der von Kunden eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) darstellen, soweit es sich nicht um Wechsel im Sinne des Unterpostens 'Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind' (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b) oder um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) handelt. § 7 bleibt unberührt. Von den à forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus dem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3 bezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der Kreditzusagen, eingesetzt werden.



(1) Im Posten 'Forderungen an Kunden' sind alle Arten von Vermögensgegenständen einschließlich der von Kunden eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken (Kunden) darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) handelt. § 7 bleibt unberührt. Von den à forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kunden gehören auch Forderungen aus dem eigenen Warengeschäft und die in § 14 Satz 3 bezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der Kreditzusagen, eingesetzt werden.

(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur Forderungen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind und die den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen, jedoch unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Bausparkassen haben hier nur solche Baudarlehen zu vermerken, für die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte bestellt, verpfändet oder abgetreten worden sind, die den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen, die in Höhe des die zulässige Beleihungsgrenze übersteigenden Betrages durch eine Bürgschaft oder Gewährleistung der öffentlichen Hand gesichert sind (Ib-Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken.

(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu vermerken, die an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt wurden oder für die eine solche Körperschaft oder Anstalt die volle Gewährleistung übernommen hat, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Hier sind auch Kredite gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes auszuweisen.

(4) Schiffshypotheken dürfen unter der Bezeichnung 'durch Schiffshypotheken gesichert' gesondert vermerkt werden, wenn sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen.



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§ 20 Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 15)




§ 20 Sonstige Vermögensgegenstände (Nr. 14)


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Im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowechsel und sonstige Inkassopapiere, soweit sie innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genußrechte, die nicht rückzahlbar sind. Zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworbene Grundstücke und Gebäude dürfen, soweit sie nicht im Posten Nr. 12 "Sachanlagen" ausgewiesen sind, im Posten Nr. 15 "Sonstige Vermögensgegenstände" nur ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre im Bestand des bilanzierenden Instituts befinden.



Im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Gewinnanteilscheine, Inkassowechsel und sonstige Inkassopapiere, soweit sie innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genußrechte, die nicht rückzahlbar sind. Zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworbene Grundstücke und Gebäude dürfen, soweit sie nicht im Posten Nr. 12 'Sachanlagen' ausgewiesen sind, im Posten Nr. 14 'Sonstige Vermögensgegenstände' nur ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre im Bestand des bilanzierenden Instituts befinden.

§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)


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(1) Im Unterposten Buchstabe a 'Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln' sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln oder an die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln sind nicht einzubeziehen.



(1) Im Unterposten Buchstabe a 'Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln' sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln sind nicht einzubeziehen.

(2) Im Unterposten Buchstabe b 'Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen' sind auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, verpflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kreditbriefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigungen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermerken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsguthaben unter dem Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten 'andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.

(3) Im Unterposten Buchstabe c 'Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten' sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten zu vermerken. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten. Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buchstabe b 'Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen'.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2)


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Im Posten "Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.



Im Posten 'Zinsaufwendungen' sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2), 'Verbriefte Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Zusätzliche Erläuterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Satz 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) An Stelle der in § 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:



(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. § 285 Nr. 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:

1. Der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach geographischen Märkten aufzugliedern, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts wesentlich voneinander unterscheiden:

a) Zinserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1),

b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),

c) Provisionserträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5),

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d) Nettoertrag aus Finanzgeschäften (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),



d) Nettoertrag des Handelsbestands (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 7),

e) sonstige betriebliche Erträge (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8).

Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Institut oder einem Unternehmen, von dem das Institut mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

2. Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und Kredite sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse ist jeweils für jede Personengruppe anzugeben.

3. Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben die im Passivposten Nr. 12 Unterposten Buchstabe a ausgewiesenen Geschäftsguthaben wie folgt aufzugliedern:

a) Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder,

b) Geschäftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder,

c) Geschäftsguthaben aus gekündigten Geschäftsanteilen.

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4. Die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für gemäß der §§ 26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen.

(3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinne des § 340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefaßt werden.



§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben


(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5), 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 6), 'Beteiligungen' (Aktivposten Nr. 7), 'Anteile an verbundenen Unternehmen' (Aktivposten Nr. 8) enthaltenen börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

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1a. eine Aufgliederung des Bilanzpostens 'Handelsbestand' (Aktivposten Nr. 6a) in derivative Finanzinstrumente, Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie sonstige Vermögensgegenstände und eine Aufgliederung des Bilanzpostens 'Handelsbestand' (Passivposten Nr. 3a) in derivative Finanzinstrumente und Verbindlichkeiten;

2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz: 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) sowie 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind;

3. der auf das Leasing-Geschäft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten der Bilanz, ferner die im Posten 'Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen' (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 5, Formblatt 3 Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände sowie die im Posten 'Sonstige betriebliche Erträge' (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen Erträge aus Leasinggeschäften;

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4. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind: 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Formblatt 1, Aktivposten Nr. 15), 'Sonstige Verbindlichkeiten' (Formblatt 1, Passivposten Nr. 5), 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 12), 'Sonstige betriebliche Erträge' (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8), 'Außerordentliche Aufwendungen' (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 Nr. 21) und 'Außerordentliche Erträge' (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;



4. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind: 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Formblatt 1, Aktivposten Nr. 14), 'Sonstige Verbindlichkeiten' (Formblatt 1, Passivposten Nr. 5), 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 12), 'Sonstige betriebliche Erträge' (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8), 'Außerordentliche Aufwendungen' (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 11, Formblatt 3 Nr. 21) und 'Außerordentliche Erträge' (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Beträge und ihre Art sind zu erläutern;

5. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist;

6. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro;

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7. von Realkreditinstituten und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten eine Deckungsrechnung getrennt nach Hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft, ferner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur Deckung begebener Schuldverschreibungen bestimmten Aktiva;



6a. bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands die Methode der Ermittlung des Risikoabschlags nebst den wesentlichen Annahmen, insbesondere die Haltedauer, der Beobachtungszeitraum und das Konfidenzniveau sowie der absolute Betrag des Risikoabschlags;

6b. in den Fällen der Umgliederung deren Gründe, der Betrag der umgegliederten Finanzinstrumente des Handelsbestands und die Auswirkungen der Umgliederung auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sowie für den Fall der Umgliederung wegen Aufgabe der Handelsabsicht die außergewöhnlichen Umstände, die dies rechtfertigen;

6c. ob innerhalb des Geschäftsjahres die institutsinternen festgelegten Kriterien für die Einbeziehung
von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand geändert worden sind und welche Auswirkungen sich daraus auf den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ergeben;

7. von Pfandbriefbanken
eine Deckungsrechnung getrennt nach Hypotheken-, Schiffshypotheken- und Kommunalkreditgeschäft nach Maßgabe des § 28 des Pfandbriefgesetzes, ferner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur Deckung begebener Schuldverschreibungen bestimmten Aktiva;

8. von Bausparkassen

a) zu den Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) und 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 4) rückständige Zins- und Tilgungsbeträge für Baudarlehen in einem Betrag sowie noch nicht ausgezahlte bereitgestellte Baudarlehen

aa) aus Zuteilung,

bb) zur Vor- und Zwischenfinanzierung und

cc) sonstige;

b) zu den Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) und 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2) die Bewegung des Bestandes an nicht zugeteilten und zugeteilten Bausparverträgen und vertraglichen Bausparsummen;

c) zu den Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2) und 'Verbriefte Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremdgelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Bausparkassen und deren Verwendung;

d) zu den Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3), 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 4), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) und 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2) die Bewegung der Zuteilungsmasse.

Die Angaben zu den Buchstaben b und d können auch in einen statistischen Anhang zum Lagebericht aufgenommen werden, sofern der Lagebericht und der statistische Anhang im Geschäftsbericht der einzelnen Bausparkasse abgedruckt werden;

9. von Sparkassen

a) zu dem Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an die eigene Girozentrale,

b) zu dem Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber der eigenen Girozentrale;

10. von Girozentralen

a) zu dem Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an angeschlossene Sparkassen,

b) zu dem Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber angeschlossenen Sparkassen;

11. von Kreditgenossenschaften

a) zu dem Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an die zuständige genossenschaftliche Zentralbank,

b) zu dem Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber der zuständigen genossenschaftlichen Zentralbank;

12. von genossenschaftlichen Zentralbanken

a) zu dem Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen

aa) Forderungen an die Deutsche Genossenschaftsbank,

bb) Forderungen an angeschlossene Kreditgenossenschaften,

b) zu dem Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen

aa) Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Genossenschaftsbank,

bb) Verbindlichkeiten gegenüber angeschlossenen Kreditgenossenschaften;

13. von der Deutschen Genossenschaftsbank

a) zu dem Posten der Bilanz 'Forderungen an Kreditinstitute' (Aktivposten Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an angeschlossene Kreditinstitute sowie die darin enthaltenen Forderungen an regionale genossenschaftliche Zentralbanken,

b) zu dem Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber angeschlossenen Kreditinstituten sowie die darin enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber regionalen genossenschaftlichen Zentralbanken.

(2) Zu dem Posten der Bilanz 'Sachanlagen' (Aktivposten Nr. 12) sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

1. die vom Institut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 9) sind im Anhang anzugeben:

1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen.

(4) Zu dem Posten der Bilanz 'Eventualverbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 1 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der Gesamtbetrag der als Sicherheit übertragenen Vermögensgegenstände anzugeben.

(6) Zu dem Posten der Bilanz 'Andere Verpflichtungen' (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich) sind im Anhang Art und Höhe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung sind.



§ 37 Konzernrechnungslegung


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Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.



Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,

3. entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,

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4. einer Vorschrift des § 9 oder 39 Abs. 4 oder 5 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,



4. einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,

5. entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,

6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,

7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

8. einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder

9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Übergangsvorschriften


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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vorschrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.

(2) Die §§ 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vorschrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Konzernabschluß für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, ist für die Gliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es jedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei Krediten die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen maßgebend. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Zeiten, für die negative oder positive Stückzinsen gerechnet werden, bleiben außer Betracht, das heißt, der Laufzeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf den sich die jeweilige Stückzinsenberechnung bezieht. Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen sind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht nach der Befristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrages vorzunehmen.

(5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, sind im Anhang jeweils gesondert anzugeben:

1. die in den Unterposten "andere Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und "andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von

a) weniger als drei Monaten,

b) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren,

c) vier Jahren oder länger;

2. die in den Unterposten "Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba) und "Anleihen und Schuldverschreibungen von anderen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in dem Posten "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit

a) bis zu vier Jahren,

b) von mehr als vier Jahren;

3. die in dem Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von

a) weniger als vier Jahren,

b) vier Jahren oder länger;

4. die in den Unterposten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und "andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in dem Posten "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier Jahren fälligen Verbindlichkeiten.

Auf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Bauspareinlagen.




(1) - (5) (aufgehoben)

(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) erfüllt haben.

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(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.



(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen.

(9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

vorherige Änderung

(10) Institute, die Skontroführer im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, brauchen die jeweils in Fußnote 7 Satz 2 des Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag aus Finanzgeschäften erstmals in einem Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.



(10) Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, brauchen die jeweils in Fußnote 7 Satz 2 des Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag des Handelsbestands erstmals in einem Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.

(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang


(Formblatt 1 bis 3 siehe BGBl. I 1998 S. 3672 - 3681)