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§ 9 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 9 Verantwortliche Personen



(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,

1.
soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch

a)
der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,

b)
der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,

c)
bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie

d)
Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,

2.
soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

3.
Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.

(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.

(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 9 SchSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SchSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSG Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen (vom 18.04.2008)
... hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in ...
§ 5 SchSG Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (vom 11.06.2013)
... hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.  ...
Anlage SchSG zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 20.04.2024)
... des Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach den §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes handelt - die Kapitel II bis VIII *) in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 2 SchSV Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle (vom 14.03.2018)
... einsetzt, soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist ...
§ 16 SchSV Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit (vom 18.04.2008)
... Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 10.2 Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder ... von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer ...

Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 5 SUG Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen (vom 01.12.2011)
... aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen Sorge zu tragen. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... „Regelungen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt. 9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hinsichtlich der" das Wort ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzuwenden." 2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ... Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 10.2 Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder ... von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer ...