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§ 10 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 10 Überwachung



(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten sich insbesondere nach dem Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.

(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Regelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.

(4) Wird in den internationalen Regelungen auf die "Regierung" oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.

(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 10 SchSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SchSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchSG Verantwortliche Personen (vom 18.04.2008)
... beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der ...
§ 11 SchSG Behördliche Aufgaben aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (vom 11.06.2013)
... Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... Wort „Regelungen" ersetzt. 5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils das Wort ...