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Änderung § 20 LAP-gtDBahnwesenV vom 14.02.2009

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§ 20 LAP-gtDBahnwesenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 20 LAP-gtDBahnwesenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 35 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Praxisaufstieg


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Eisenbahn-Verkehrsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Eisenbahn-Verkehrsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.




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