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§ 4 - Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1535; zuletzt geändert durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.11.1970; FNA: 703-1-6 Kartellrecht
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§ 4



(1) 1Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) 1Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1.
die kostenerhebende Kartellbehörde,

2.
der Kostenschuldner,

3.
die kostenpflichtige Handlung,

4.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5.
wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

2Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 3Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 4 KartKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 94 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KartKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KartKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 94 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
... 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „sie schriftlich" die Wörter „oder ...