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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation (BKFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.1992 BGBl. I S. 507; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-176 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

A.


Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt B soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 3, 7, 8 und 9 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildposition 2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 5, 6 und 9 erfolgen.

B.


1. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung,
3.2
Organisation und Funktionszusammenhänge,
6.1
Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
8.1
Grundzüge des Personalwesens,
8.2
Personalaufgaben

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
5.1
Grundlagen der Informationsverarbeitung,
5.3
schreibtechnische Qualifikationen,
5.4
Textformulierung und -gestaltung,
6.2
Organisationsaufgaben

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
4.1
Organisation des Arbeitsplatzes,
4.2
Arbeits- und Organisationsmittel,
5.2
Bürokommunikation,
5.5
automatisierte Textverarbeitung,
5.6
Datenschutz

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
4.5
Statistik,
7.1
öffentliches Finanzwesen,
7.2
Kassenwesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
5.5
automatisierte Textverarbeitung,
5.6
Datenschutz

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3
schreibtechnische Qualifikationen,
8.1
Grundzüge des Personalwesens,
8.2
Personalaufgaben

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Verwaltungshandeln,
9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den ersten gewählten Fachbereich)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
5.2
Bürokommunikation,
5.4
Textformulierung und -gestaltung

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Organisation und Funktionszusammenhänge,
4.2
Arbeits- und Organisationsmittel,
4.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
4.5
Statistik,
5.4
Textformulierung und -gestaltung,
5.5
automatisierte Textverarbeitung,
5.6
Datenschutz

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3
schreibtechnische Qualifikationen,
6.2
Organisationsaufgaben,
7.1
öffentliches Finanzwesen,
7.2
Kassenwesen,
8.2
Personalaufgaben

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den zweiten gewählten Fachbereich)

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1 Verwaltungshandeln,
5.2
Bürokommunikation

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BKFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BKFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 BKFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...