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Synopse aller Änderungen der AtZüV am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 10 des EndLaNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtZüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen


(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. 2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. 2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.

(4) 1 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. 2 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2 Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. 3 Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.

(6) 1 Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. innerer Sicherungsbereich:

Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist;

2. äußerer Sicherungsbereich:

Bereich, der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.



§ 6 Verfahren


vorherige Änderung

(1) 1 Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2 Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3 Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4 Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.



(1) 1 Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2 Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3 Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4 Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) 1 Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. 2 Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) 1 Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. 2 Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. 3 Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,

2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,

3. Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,

4. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,

5. in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers.

4 Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. 5 Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.

(4) 1 Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2 Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt.