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Änderung § 16 SchwbAV vom 01.01.2018

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§ 16 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 16 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 19 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen


(Text alte Fassung)

Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.

(Text neue Fassung)

Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.