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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin (FKeramAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-189 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 7, 10 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Gießen von Figurenteilen,

2.
Retuschieren von Figurenteilen,

3.
Zusammensetzen von Figurenteilen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,

2.
Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe in der Feinkeramik,

3.
Aufbereiten und Einstellen von keramischen Massen,

4.
Formgebungsverfahren in der Feinkeramik.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FKeramAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKeramAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKeramAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...