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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin (FKeramAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-189 Berufliche Bildung

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

eine mehrteilige Figur mit Belegarbeiten, ergänzten Modellierungen einschließlich Vorbereitung für Trocknung und Brand.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
kulturhistorische Entwicklung der Keramik- und Porzellangestaltung,

b)
Zusammensetzung, Herstellung und Einsatz keramischer Massen für die Figurenformgebung,

c)
Vorgaben für den Arbeitsablauf in der Figurenformgebung,

d)
Modell- und Formenherstellung,

e)
Formgebungsverfahren von Figuren und Geschirr,

f)
Trocken- und Brenntechniken in der Keramik,

g)
Glasieren und Glasierfehler,

h)
Qualitätssicherung in der Figurenformgebung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Gewichtsberechnungen,

b)
Berechnungen zur linearen Trocken- und Brennschwindung,

c)
Versatzberechnungen,

d)
Material- und Kostenberechnung;

3.
im Prüfungsfach Fachzeichnen:

einfache anwendungsbezogene technische Fachzeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Fachzeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FKeramAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKeramAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKeramAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...