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§ 9 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 9 Einfuhr von Kollagen sowie Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen



(1) Kollagen darf

1.
nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, aus denen die Einfuhr aufgrund der Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, gestattet ist;

2.
aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden, wenn es aus Betrieben stammt, die in einer gemeinschaftlichen Betriebsliste enthalten sind, die gestützt ist auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) oder auf Artikel 10 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung und der Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem Muster nach Abschnitt Xa der Entscheidung 2003/721/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn

1.
sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Entscheidungen

a)
79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),

b)
94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),

c)
97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) oder

d)
94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33)

in ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind und

2.
jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem Abschnitt Xb der Entscheidung 2003/721/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die Ausgangserzeugnisse ausweislich dieser Genusstauglichkeitsbescheinigung aus im Herkunftsland zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Kollagen bis zur Bekanntgabe einer dort bezeichneten gemeinschaftlichen Betriebsliste aus Drittländern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 in das Inland eingeführt werden, wenn der Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem Muster nach Abschnitt Xa der Entscheidung 2003/721/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.