Inhaber von Betrieben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulassungspflichtige Tätigkeiten nach §
3 oder registrierungspflichtige Tätigkeiten nach §
4 ausüben, gelten als vorläufig zugelassen oder registriert. Die vorläufige Zulassung oder Registrierung erlischt,
- 1.
- wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer endgültigen Zulassung oder Registrierung beantragt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.