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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)

V. v. 24.09.1993 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Geltung ab 13.10.1993 bis 01.01.2016; FNA: 315-11-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen



(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt bei Grundstücken, die im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder, soweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der zuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheitswert dieses Grundstücks.

(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert nicht oder noch nicht ergangen, so dient in dieser Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Abwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch ersichtlich ist, so genügt zum Nachweise, daß das in dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis gilt.


§ 2 Bezeichnung des Grundstücks



(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.

(2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.


§ 3 Aufhebung früheren Rechts


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 HofV

(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015.

(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.




Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.