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§ 21 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses



Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

 
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