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Änderung § 6 SLV vom 01.07.2011

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§ 6 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 6 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel


(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. 5 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) 1 Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. 2 Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 3 Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt.

(4) 1 Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 2 Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.

(5) 1 Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 2 An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn.