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Änderung § 9 SLV vom 01.07.2011

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§ 9 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 9 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und

5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.

vorherige Änderung

Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.

(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.



2 Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.

(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.