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Änderung § 16 SLV vom 01.07.2011

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§ 16 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 16 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

vorherige Änderung

2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,

3.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und

4.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.

(2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärterinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebelprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Befähigung für
die Laufbahnen der Feldwebel wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird.



2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum
Unteroffizier nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und

5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.

2 Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1 Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). 2 Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. 3 Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. 4 Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.