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Änderung § 27 SLV vom 01.07.2011

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§ 27 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 27 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen


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(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,

4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,

6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

7. ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.

(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.