Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 SLV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SLVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 34 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

(Text neue Fassung)

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und

4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

vorherige Änderung

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)" oder "Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)".



(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Militärmusikoffizier-Anwärterin)' oder '(Militärmusikoffizier-Anwärter)' oder '(MilMusikOA)'.