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Änderung § 47 SLV vom 01.07.2011

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§ 47 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 47 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung als

1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,

2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,

3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder

4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt nachweist.

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare Zusatzqualifikationen verfügt.

(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.