Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
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Unterabschnitt 3 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier

Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst

§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und

4.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)" oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)" oder „(MilMusikOA)".


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. 3§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.

(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und

2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,

2.
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und

2.
zum Oberst nach zehn Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011



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