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Synopse aller Änderungen der SLV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 4 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,

3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

(Text neue Fassung)

2. Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,

3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. frühere Soldatinnen, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für



6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.



§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel


(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Einer Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten. 5 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend.



(2) 1 Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 3 Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. 4 Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) 1 Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. 2 Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 3 Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt.

(4) 1 Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. 2 Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.

(5) 1 Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. 2 An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn.



§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet.



(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.

(2) 1 Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2 Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet.

§ 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden



(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) 1 Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden

1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen,

2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveunteroffizier-Anwärterin (RUA)' oder 'Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)', nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem Zusatz 'Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)' oder 'Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)'. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet.

(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.

(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet.



2 Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveunteroffizier-Anwärterin (RUA)' oder 'Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)', nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem Zusatz 'Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)' oder 'Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)'. 3 In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. 4 Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 5 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. 6 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet.

(3) 1 Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. 2 Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.

(4) 1 Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2 Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.

(5) 1 Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. 2 In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. 3 Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. 4 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. 5 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet.

§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


vorherige Änderung

(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)' oder 'Reserveoffizier-Anwärter (ROA)'.

(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.

(5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.



(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert.

(2) 1 Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz 'Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)' oder 'Reserveoffizier-Anwärter (ROA)'.

(3) 1 Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend. 2 Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 4 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 5 Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.

(5) 1 Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1 Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) 1 Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.

(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet.