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§ 43 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 43



(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.





 

Frühere Fassungen von § 43 GVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GVG (vom 01.07.2021)
... so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 4 StPOuaFG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... eingefügt. 8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 43 Absatz 1 , den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 4 WEMoG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „ § 43 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe „§ 43 Absatz 2" ... werden jeweils die Wörter „§ 43 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe „ § 43 Absatz 2" ...